Our General Terms and Conditions of Business shall apply.
Einkaufsbedinungen der Klemme AG
1. Geltung dieser Bedingungen
Die Klemme AG bestellt und kauft ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Sie gelten unabhängig davon, ob der Lieferant abweichende Bedingungen verwendet. Der Lieferant erkennt diese Bedingungen ausdrücklich an. Durch Ausführung einer Lieferung werden sie unabhängig von ihrer ausdrücklichen Stellung auch für weitere Lieferbeziehungen durch den Lieferanten anerkannt.
Abweichungen müssen schriftlich vereinbart werden.
Sollte die Klemme AG auf mitgeteilte anderslautende Bedingungen schweigen, so ist darin nie ein Anerkenntnis dieser Bedingungen zu sehen.
In Auftragsbestätigungen enthaltene Abweichungen von diesen Bedingungen sind eine Ablehnung unseres Auftrages. Mit Lieferung an und Annahme durch die Klemme AG erkennt der Lieferant ausdrücklich an, daß diese Bedingungen gelten.
2. Auftragerteilung
Ein Auftrag der Klemme AG ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich erteilt ist. Ein mündlich erteilter Auftrag wird erst mit Zugang der Auftragsbestätigung durch die Klemme AG bei dem Lieferanten verbindlich. Erfolgt dennoch eine Lieferung und wird diese durch die Klemme AG angenommen, so wird der Auftrag erst mit der Verarbeitung bzw. Vermischung bei und durch die Klemme AG wirksam.
Aufträge der Klemme AG sind durch den Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Zugang des Auftrages oder der Bestätigung eines mündlichen Auftrages durch den Lieferanten zu bestätigen. Erfolgt dies nicht, kann der Lieferant aus dem Auftrag keine Ansprüche herleiten. Eine Lieferung binnen 7 Tagen gilt nur dann als Auftragsbestätigung, wenn dies im Auftrag ausdrücklich so vorgesehen ist.
Angebote, Entwürfe, Kostenverzeichnisse und Kalkulationen oder sonstige, zur Vorbereitung von Lieferungen gestellte Leistungen des Lieferanten sind für die Klemme AG in jedem Fall kostenfrei und unverbindlich.
3. Liefertermine, Verzögerungen, Mehr-, Minder-, Teillieferungen
Durch die Klemme AG gestellte Liefertermine sind einzuhalten. Sollten Liefertermine aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können, ist die Klemme AG unverzüglich nach Kenntnis davon in geeigneter Weise zu unterrichten. Geeignet ist in jedem Fall eine schriftliche Information.
Die Anlieferung ist unabhängig von der Vereinbarung eines Liefertermins rechtzeitig anzukündigen. Die Klemme AG benennt dem Lieferanten die hierfür zuständigen Stellen bzw. Personen im Hause. Annahmeverzögerungen wegen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Ankündigung gehen zu Lasten des Lieferanten und lösen für diesen keine Ansprüche aus.
Werden Liefertermine nicht eingehalten oder werden unverschuldete Verzögerungen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, so besteht kein Anspruch des Lieferanten auf Abnahme der Ware. Ausgenommen hiervon sind unwesentliche, insbesondere verkehrsbedingte Verzögerungen. Hält der Lieferant einen Liefertermin nicht ein, so ist die Klemme AG unabhängig vom Verschulden des Lieferanten und unabhängig von der Mitteilung der Verzögerung unter Beachtung ihrer eigenen anerkennbaren Interessen berechtigt, nach Mahnung und Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. Die Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf das Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Teillieferungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Das heißt, daß Aufträge der Klemme AG in einem Stück auszuführen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Mehrlieferungen werden nur dann vergütet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Bereicherungsansprüche oder Ansprüche aus einem eventuellen Eigentumserwerb des Lieferanten sind bei Eigentumserwerb durch Vermischung oder Verarbeitung bei der Klemme AG sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Über- oder Unterlieferungen in einer Größenordnung von 10% sind bei Verpackungsmaterial zulässig.
Ist die Klemme AG wegen höherer Gewalt, Aufruhr, rechtmäßiger Arbeitskämpfe, unverschuldeter Betriebsstörungen und -einschränkungen und vergleichbarer Gründe ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, eine Lieferung anzunehmen oder ist die Annahme erheblich erschwert, so ist die Klemme AG berechtigt, die Lieferfrist oder den Lieferungszeitpunkt zu ändern, ohne daß dies Ansprüche des Lieferanten auslöst. Gleiches gilt bei unverschuldeten rechtswidrigen Arbeitskämpfen.
Die Klemme AG ist in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie nachweisen kann, daß die Lieferung wegen der durch die Klemme AG nicht verschuldete Verzögerung für sie nicht mehr von Interesse ist.
4. Vertragsstrafe
Für den Fall, daß ein Fixtermin (auch nach Maßgabe der Ziff. 3 dieser Bedingungen) zur Anlieferung vereinbart ist, ist die Klemme AG im Fall der Überschreitung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1% des Bestellwertes je angefangenem Tag, höchstens jedoch 10% zu verlangen. Diese Vertragsstrafe berührt eventuelle Schadensersatzansprüche nicht. Die Vertragsstrafe kann binnen 14 Tagen nach Annahme des letzten Teils der Lieferung noch vorbehalten werden.
Die Klemme AG ist berechtigt, die Vertragsstrafe bei Zahlung von dem Zahlbetrag abzuziehen.
5. Gefahrtragung
Die Gefahr geht erst bei endgültiger Abnahme durch die Qualitätskontrolle oder Warenannahme bei der Klemme AG über. Das heißt, daß der Lieferant auch noch die Gefahr tragen kann, wenn er die Ware bereits der Klemme AG übergeben hat. Die Klemme AG haftet nach Übernahme der Ware in ihren Herrschaftsbereich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sofern die Gefahr noch nicht übergegangen ist.
Bei Abholung durch die Klemme AG geht lediglich die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu dem Zeitpunkt auf die Klemme AG über, zu dem die Ware auf ein Transportmittel der Klemme AG oder auf ein Transportmittel des von der Klemme AG beauftragten Spediteurs gelangt.
6. Abnahme, Wareneingangskontrolle, Mängelrügen
Die endgültige Abnahme erfolgt in jedem Fall erst nach Anlieferung der Ware bei der Klemme AG oder dem von der Klemme AG angegebenen Lieferort und der Durchführung der Qualitätskontrolle.
Die Klemme AG führt eine Wareneingangskontrolle durch, die sich nach dem gesetzlich Vorgeschriebenen richtet. In der Regel werden Menge, Bezeichnung und äußere Beschaffenheit durch Stichproben kontrolliert. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Klemme AG berechtigt, die gesamte Lieferung zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn Mängel durch fehlerhafte Verpackung oder durch Transportschäden verursacht wurden.
Im Falle der Zurückweisung werden dem Lieferanten eventuell erstellte Analyseergebnisse, Protokolle etc. auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf entsprechende Dokumentation besteht allerdings nicht. Wird für die Untersuchung der angelieferten Ware ein Zeitraum benötigt, der länger als 3 Tage dauert, ohne daß die Klemme AG dies schuldhaft zu vertreten hat, verlängert sich die Rügefrist abweichend von § 377 HGB für erkennbare und offene Mängel entsprechend, ohne daß es darauf ankommt, daß der gerügte Mangel durch die Untersuchung bekannt geworden ist.
Sofern Mängel nicht durch die genannten Untersuchungen, Stichproben und Analysen aufgedeckt werden, handelt es sich nicht um erkennbare Mängel im Sinne des § 377 II HGB.
Die Klemme AG ist berechtigt, Mängelrügen schriftlich, per elektronischer Datenverarbeitung (E-Mail) oder fernmündlich bzw. mündlich auszusprechen.
Wenn der Lieferant nicht binnen zwei Tagen nach Zugang der Rüge den Mangel am Aufbewahrungsort in Augenschein nimmt, gilt der Mangel als zugestanden. Die Klemme AG ist dann berechtigt, mit der Ware nach eigenem Belieben zu verfahren.
7. Gewährleistung, Produkthaftpflicht, Schadensersatz
Der Lieferant übernimmt unabhängig von dem unter 6. Geregelten die Garantie dafür, daß die gelieferte oder zu liefernde Ware in Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Warenspezifikation den jeweils geltenden in- bzw. ausländischen gesetzlichen und sonstigen öffentlich - rechtlichen Regelungen, den Empfehlungen und Richtlinien der anerkannten Institutionen und Instituten entspricht sowie für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet ist.
Ferner übernimmt der Lieferant die Garantie dafür, daß die gelieferte Ware den von der Klemme AG vorgegebenen Auflagen und Spezifikationen entspricht. Vorgelegte oder übergebene Muster sind verbindlich.
Sollte die Ware nicht entsprechend beschaffen sein, so hat der Lieferant der Klemme AG unbeschadet weitergehender Ansprüche auch die Kosten zu ersetzen, welche die Klemme AG zur Rechtsverteidigung einschließlich etwaiger Gutachterkosten entstehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Kosten, welche die Klemme AG zur Verteidigung gegen behördliche Maßnahmen oder gegen Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, sofern diese die Klemme AG deswegen in Anspruch nehmen, weil die Klemme AG mangelhafte Ware des Lieferanten in unverschuldeter Unkenntnis der Mangelhaftigkeit weiterverarbeitet hat.
Bei Vorliegen eines Mangels stehen der Klemme AG die gesetzlichen Rechte zu. Darüber hinaus ist die Klemme AG berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Vertragsbeziehung zu der Klemme AG aufrecht zu erhalten. Der Lieferant wird dies auf Verlangen der Klemme AG gegenüber nachweisen.
8. Qualitätskontrolle bei dem Lieferanten
Die Klemme AG ist berechtigt, vom Lieferanten Warenproben zu verlangen. Die Klemme AG ist ferner berechtigt, diese Warenproben durch anerkannte Sachverständige auf Kosten des Lieferanten auf ihre Ordnungsgemäßheit hin überprüfen zu lassen, wenn nicht der Lieferant seinerseits ein Testat eines anerkannten Sachverständigen beibringt.
9. Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche während der Vertragsbeziehung oder im Rahmen der Vertragsanbahnung erhaltenen Informationen geheimzuhalten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lieferant hat sicherzustellen, daß auch Betriebsangehörige diesen Schutz beachten und dies auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb gewährleistet ist.
Der Lieferant verpflichtet sich, derartige Informationen ausschließlich im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu der Klemme AG zu verwenden. Das heißt, daß er nicht berechtigt ist, diese Kenntnisse und Informationen für seine Geschäftsbeziehungen zu Dritten zu verwenden, selbst wenn er die Kenntnisse und Informationen den Dritten nicht offenbaren braucht.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die der Klemme AG aus einer Verletzung dieser Regelung entstehen.
10. Preise und Zahlung
Die bestätigten Preise des Lieferanten sind insoweit Festpreise, als der Lieferant nicht berechtigt ist, die der Auftragsvergabe zugrundeliegenden Preise zu überschreiten. Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten diese Preise einschließlich Transport, Verpackung und sonstiger Kosten. Das heißt, daß der Klemme AG keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden.
Sollten dem Warenangebot des Lieferanten Listenpreise zu Grunde liegen und diese am Tage der Absendung der Ware bei dem Lieferanten unter den Preisen liegen, die nach Auftrag vereinbart sind, gelten die niedrigeren Preise.
Zahlung erfolgt durch die Klemme AG nach vollständiger und mangelfreier Lieferung. Zuvor zugesandte Rechnungen lösen keine Zahlungsfristen aus. Bei vorfristiger Lieferung beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem vereinbarten Liefertermin.
Regelmäßig erfolgt Zahlung 30 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug. Bei Zahlung binnen 21 Tage nach Rechnungseingang ist die Klemme AG berechtigt, 3 % des Rechnungsbetrages als Skonto abzuziehen. Für die Fristgerechtigkeit der Zahlung ist der Tag maßgebend, an dem die Klemme AG bei ausreichender Kontendeckung dem Kreditinstitut die Anweisung zur Zahlung erteilt hat, wenn diese nicht mehr durch die Klemme AG widerrufen wird.
11. Aufrechnung, Abtretung
Aufrechnung ist nur mit ausdrücklich zugestandenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen zulässig.
Ohne Zustimmung von der Klemme AG darf der Lieferant Forderungen gegen die Klemme AG nicht an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt davon unberührt. Jedoch wird in diesem Fall der Lieferant unverzüglich der Klemme AG Mitteilung von der Abtretung machen, ohne daß dies das Recht der Klemme AG auf befreiende Zahlung an den Lieferanten gemäß § 354a S. 2 HGB berührt.
12. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von der Klemme AG angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für alle Zahlungen, gleich ob durch den Lieferanten oder durch die Klemme AG ist D - 06295 Lutherstadt Eisleben.
Für die Durchführung des Vertragsverhältnisses gilt in jedem Fall das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingend anderes Recht Anwendung findet.
Gerichtsstand ist D-06295 Lutherstadt Eisleben.
13. Salvatorische Klausel, Datenschutz
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Es wird darauf hingewiesen, daß die im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung gespeichert werden.