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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Klemme AG

 

1.     Geltung dieser Bedingungen

 

Die Klemme AG bestellt und kauft ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese sind bestimmt zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird, es sei denn sie werden ausdrücklich schriftlich anerkannt. Diese Bestimmungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferanten.

 

In Auftragsbestätigungen enthaltene Abweichungen von diesen Bedingungen sind eine Ablehnung unseres Auftrages. Mit Lieferung an und Annahme durch die Klemme AG erkennt der Lieferant ausdrücklich an, dass diese Bedingungen gelten.

 

Ergänzend gelten im grenzüberschreitenden Verkehr die INCOTERMS der Internationalen Handelskammer in Paris in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.

 

Für den Inhalt von im Einzelfall getroffenen, individuellen Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

 

2.     Vertragsschluss

 

Bestellungen der Klemme AG sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich, per E-Mail oder Telefax erfolgen oder in dieser Form bestätigt werden. Bestellungen sind vom Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 2 Tage nach Zugang durch entsprechende Rücksendung des gegengezeichneten Bestellformulars zu bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung behält sich Klemme AG vor, die Bestellung zurückzuziehen.

 

3.     Preise; Zahlungsbedingungen

 

Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich ohne gesetzliche Umsatzsteuer einschließlich Verpackung.

 

Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten  sowie alle Nebenkosten (zB. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein. Verpackungsmaterial hat der Verkäufer auf unser Verlangen zurückzunehmen.

 

Muster, Angebote, Kostenverzeichnisse und Kalkulationen oder sonstige, zur Vorbereitung von Lieferungen gestellte Leistungen des Lieferanten sind für die Klemme AG kostenfrei.

 

Der vereinbarte Preis ist nach 30 Tagen ab vollständiger und mangelfreier Lieferung sowie Zugang einer ordnungs-gemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsan-weisung binnen 14 Tagen nach Rechnungseingang gewährt der Lieferant 3 % Skonto auf den Rechnungsbetrag.

 

Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn in diesen Bestell- und Lieferscheinnummer angegeben sind. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

 

Mit Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängelansprüchen verbunden.

Für den Eintritt des Verzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Lieferanten erforderlich. Bei Zahlungsverzug schuldet die Klemme AG Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB; Fälligkeitszinsen sind ausgeschlossen.

 

Der Lieferant ist berechtigt mit unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Forderungen aufzurechnen bzw. hinsichtlich dieser Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte geltend zu machen - im Übrigen sind diese Rechte ausgeschlossen.

 

4.      Liefertermin; Lieferung

 

Die durch die Klemme AG gestellten Liefertermine sind verbindlich. Sind Verzögerungen zu erwarten, so ist der Lieferant verpflichtet dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

Jeder Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe der gelieferten Menge, Bestellnummer, MHD und Chargen- oder Losnummer beizulegen.

 

Auf der Verpackung der gelieferten Ware sind Warenbezeichnung, Menge, MHD, Chargen- oder Losnum-mer in Klarschrift sowie Barcode NVE-Nr. gem. GS1 Standard auszuweisen. Artikel, die unter Auszeichnung eines Mindesthaltbarkeitsdatums bzw. Verbrauchsdatums geliefert werden, müssen bei Lieferung eine Restlaufzeit von 75 % der gesamten Dauer der Haltbarkeit aufweisen.

 

5.     Lieferzeit; Verzug

 

Gerät der Lieferant in Verzug oder erbringt er seine Leistung nichthttps://freemailng2501.web.de/jump.htm?goto=http%3A%2F%2Fbeck-online.beck.de%2FDefault.aspx%3Ftyp%3Dreference%26y%3D600%26w%3DBeckOF_V%26gl%3D10-1-1%26rn%3D14 oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit, stehen der Klemme AG die gesetzlichen Ansprüche – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – zu. Die Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

 

Die Klemme AG ist berechtigt Deckungskäufe auf Kosten des Lieferanten selbst durchzuführen.

 

Ist der Lieferant in Verzug, so hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2% pro Tag der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes zu zahlen. Die Vertragsstrafe ist für den Zeitraum der Überschreitung der Leistungsfrist bis zur vollständigen Erbringung der Leistung oder bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung zu berechnen. Die Klemme AG ist berechtigt die Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlung geltend zu machen und die Vertragsstrafe bei Zahlung vom Zahlbetrag abzuziehen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie weitergehender gesetzlicher Ansprüche bleibt vorbehalten. Eine etwa gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch der Höhe nach anzurechnen.

 

Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein.

 

Ist die Klemme AG wegen höherer Gewalt, Aufruhr, recht-mäßigen Arbeitskämpfen, unverschuldeten Betriebsstörung-en und −einschränkungen und vergleichbaren Gründe ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, eine Lieferung anzunehmen oder ist die Annahme erheblich erschwert, so ist die Klemme AG berechtigt, den Lieferungszeitpunkt in angemessener Weise zu ändern, ohne dass dies Ansprüche des Lieferanten auslöst. Gleiches gilt bei unverschuldeten rechtswidrigen Arbeitskämpfen. Die Klemme AG wird aber dem Lieferanten unverzüglich Mitteilung über die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer machen.

 

Die Klemme AG ist in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie nachweisen kann, dass die Lieferung wegen der durch die Klemme AG nicht ver-schuldeten Verzögerung für sie nicht mehr von Interesse ist.

 

6.     Gefahrübergang

 

Lieferungen erfolgen innerhalb Deutschlands „frei Haus“; im grenzüberschreitenden Verkehr DDP gemäß INCOTERMS, an den in der Bestellung angegebenen Ort. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort (Bringschuld).

 

 

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Dies gilt auch bei Übernahme der Kosten von Transport oder Transportversicherung durch die Klemme AG.

 

7.     Wareneingangskontrolle, Mängelrügen

 

Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften, mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht der Klemme AG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten. Das bedeutet Unversehrtheit, Verschmutzungen, Mengen, Schädlingsbefall außen und alle äußerlichen Beschaffenheiten werden direkt bei Wareneingang bei jeder Palette geprüft. Temperaturen, Schädlingsbefall innen, Sensorik bzw. Verarbeitungsparameter sind spezielle Rohstoffbegebenheiten, die stichprobenartig nur dann bei Wareneingang geprüft werden, wenn nicht das Öffnen der Packung das MHD der Produkte beeinträchtigt (z.B. vakuumverpackte Gebinde oder Fässer). In diesen Fällen erfolgt die stichprobenartige Prüfung erst bei Packungsanbruch. Die Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

 

Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Klemme AG berechtigt, die gesamte Lieferung zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn Mängel durch fehlerhafte Verpackung oder durch Transportschäden verursacht wurden.

 

Die Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Werktagen, gerechnet ab Wareneingang bzw. Packungs-anbruch, oder bei verdeckten Mängeln ab deren Entdeckung, erfolgt. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge an den Lieferanten.

 

Wenn der Lieferant nicht binnen drei Tagen nach Zugang der Rüge zum Mangel eine Stellungnahme abgibt, gilt der Mangel als zugestanden. Die Klemme AG ist dann berechtigt, die Ware kostenpflichtig zurückzusenden oder einen Notverkauf durchzuführen.

 

Der Lieferant ist verpflichtet, von jeder gelieferten Charge unmittelbar vor dem jeweiligen Abfüllen in die Transportbehälter Rückstellmuster zu entnehmen und diese bis zum Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums vorzuhalten. Die Klemme AG ist berechtigt, jederzeit Proben für Nachuntersuchungen anzufordern.

 

Die Klemme AG ist berechtigt, vom Lieferanten Warenproben zu verlangen und diese Warenproben durch anerkannte Sachverständige auf Kosten des Lieferanten überprüfen zu lassen, wenn nicht der Lieferant seinerseits ein Testat eines anerkannten Sachverständigen beibringt.

 

8.     Mängelhaftung

 

Für die Rechte der Klemme AG bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die Mängelrechte stehen der Klemme AG auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit zu.

 

Der Lieferant steht für alle Folgen des Fehlens der in der  Spezifikation und der „Qualitätsvereinbarung Rohstoffe“ vereinbarten Eigenschaften der Vertragsprodukte, vollum-fänglich und unabhängig von einem eigenen Verschulden ein. Der Klemme AG ist jeder im Zusammenhang mit der mangelhaften Lieferung entstehende Schaden und Kosten zu ersetzen (z.B. Untersuchungs- und Gutachterkosten, Kosten der Rechtsverteidigung, Kosten von Warn- oder Rückruf-aktionen, Rücksende- oder Entsorgungskosten, Lagerkosten, Kosten für Deckungsgeschäft). Ein etwaiges Eigenverschulden der Klemme AG ist anzurechnen. Die Klemme AG ist bei Rücktritt berechtigt, Ersatzbeschaffung bei Dritten zu tätigen und dadurch entstehende Mehrkosten dem Lieferanten aufzuerlegen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

 

Bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Vertragsprodukte mangelhaft sind und drohen deshalb Sachmängel- und Produktionshaftungsansprüche ist die Klemme AG nach vorheriger Unterrichtung des Lieferanten, zur Durchführung vorsorglicher Maßnahmen, insbesondere Rückruf, auf Kosten des Lieferanten berechtigt.

 

9.     Versicherungsschutz

 

Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-versicherung mit einer für die Ware angemessenen Deckungssumme abzuschließen und diese während der Dauer des Vertrages, d.h. bis zum Ablauf der jeweiligen Mängelverjährung, aufrecht zu erhalten. Der Lieferant wird dies auf Verlangen der Klemme AG gegenüber nachweisen.

 

10.   Garantie

 

Soweit gesetzlich nicht zwingend anders bestimmt übernimmt der Lieferant die Garantie dafür, dass die gelieferten Waren in jeder Hinsicht den vereinbarten Spezifikationen, dem neuesten Stand in Wissenschaft und Technik sowie den einschlägigen gesetzlichen Bestimmung-en und Richtlinien Deutschlands und der EU für den jeweiligen Verwendungszweck, insbesondere den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen und für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet sind. Von der Klemme AG bestätigte Muster sind verbindlich.

 

11.   Schutzrechte

 

Der Lieferant steht dafür ein, dass durch die Lieferung seiner Leistung keine gewerblichen Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant stellt die Klemme AG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer derartigen Verletzung geltend gemacht werden.

 

12.   Geheimhaltung

 

Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche erhaltenen Informationen und Dokumente streng vertraulich zu behandeln, Dritten nicht ohne die schriftliche Zustimmung der Klemme AG zugänglich zu machen und den Schutz der überlassenen Daten durch entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen Der Lieferant hat sicherzustellen, dass auch Betriebsangehörige diesen Schutz beachten und dies auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb gewährleistet ist.

 

Der Lieferant haftet für alle Schäden, die der Klemme AG aus einer Verletzung dieser Regelung entstehen.

 

13.   Eigentumsvorbehalt

 

Alle Formen des erweiterten und verlängerten  Eigentums-vorbehaltes des Lieferanten sind ausgeschlossen.

 

14.   Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von der Klemme AG jeweils angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für alle Zahlungen, gleich ob durch den Lieferanten oder durch die Klemme AG ist D − 06295 Lutherstadt Eisleben.

 

Die Vertragssprache ist Deutsch. Gerichtsstand ist D−06295 Lutherstadt Eisleben.

 

Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN−Kaufrechtes, soweit nicht zwingend anderes Recht Anwendung findet.

 

Stand: 02.02.2012

 

Industriestraße 4   D-06295 Lutherstadt Eisleben   Telefon (03475) 729 - 0
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