Einkaufsbedinungen der Klemme AG
1. Geltung dieser Bedingungen
Die Klemme AG bestellt und kauft ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese sind bestimmt zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern. Sie gelten unabhängig davon, ob der Lieferant abweichende Bedingungen verwendet. Der Lieferant erkennt diese Bedingungen ausdrücklich an. Durch Ausführung einer Lieferung werden sie unabhängig von ihrer ausdrücklichen Stellung auch für weitere Lieferbeziehungen durch den Lieferanten anerkannt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und der Klemme AG getroffen wurden, sind in den Verträgen schriftlich niedergelegt.
Sollte die Klemme AG auf mitgeteilte anderslautende Bedingungen schweigen, so ist darin nie ein Anerkenntnis dieser Bedingungen zu sehen.
In Auftragsbestätigungen enthaltene Abweichungen von diesen Bedingungen sind eine Ablehnung unseres Auftrages. Mit Lieferung an und Annahme durch die Klemme AG erkennt der Lieferant ausdrücklich an, daß diese Bedingungen gelten.
2. Auftragerteilung
Ein Auftrag der Klemme AG ist nur dann verbindlich, wenn er schriftlich erteilt ist. Der Schriftform steht eine Übertragung per E-Mail oder Telefax gleich. Ein mündlich erteilter Auftrag wird erst mit Zugang der Auftragsbestätigung durch die Klemme AG bei dem Lieferanten verbindlich. Erfolgt dennoch eine Lieferung und wird diese durch die Klemme AG angenommen, so kommt ein wirksamer Vertrag erst mit der Verarbeitung bzw. Vermischung bei und durch die Klemme AG zustande
Aufträge der Klemme AG sind durch den Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Zugang des schriftlichen Auftrages oder der Bestätigung eines mündlichen Auftrages durch den Lieferanten zu bestätigen. Erfolgt dies nicht, kann der Lieferant aus dem Auftrag keine Ansprüche herleiten. Eine Lieferung binnen 3 Tagen gilt nur dann als Auftragsbestätigung, wenn dies im Auftrag ausdrücklich so vorgesehen ist.
Angebote, Entwürfe, Kostenverzeichnisse und Kalkulationen oder sonstige, zur Vorbereitung von Lieferungen gestellte Leistungen des Lieferanten sind für die Klemme AG in jedem Fall kostenfrei und unverbindlich.
3. Liefertermine, Verzögerungen, Mehr−, Minder−, Teillieferungen
Die durch die Klemme AG gestellten Liefertermine sind verbindlich und einzuhalten. Sobald dem Lieferanten irgendwelche Umstände erkennbar werden, die die Einhaltung des Liefertermins in Frage stellen können, hat er die Klemme AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände und von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.
Die Anlieferung ist unabhängig von der Vereinbarung eines Liefertermins rechtzeitig anzukündigen. Die Klemme AG benennt dem Lieferanten die hierfür zuständigen Stellen bzw. Personen im Hause. Annahmeverzögerungen wegen nicht oder nicht rechtzeitig erfolgter Ankündigung gehen zu Lasten des Lieferanten und lösen für diesen keine Ansprüche aus.
Werden Liefertermine nicht eingehalten oder werden unverschuldete Verzögerungen nicht ordnungsgemäß mitgeteilt, so besteht kein Anspruch des Lieferanten auf Abnahme der Ware. Ausgenommen hiervon sind unwesentliche, insbesondere verkehrsbedingte Verzögerungen. Hält der Lieferant einen Liefertermin nicht ein, so ist die Klemme AG unabhängig vom Verschulden des Lieferanten und unabhängig von der Mitteilung der Verzögerung unter Beachtung ihrer eigenen anerkennbaren Interessen berechtigt, nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
Die Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf das Recht, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Teillieferungen sind nur bei schriftlicher Vereinbarung zulässig. Das heißt, dass Aufträge der Klemme AG in einem Stück auszuführen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Mehrlieferungen werden nur dann vergütet, wenn dies schriftlich vereinbart wurde. Bereicherungsansprüche oder Ansprüche aus einem eventuellen Eigentumserwerb des Lieferanten sind bei Eigentumserwerb durch Vermischung oder Verarbeitung bei der Klemme AG sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Ist die Klemme AG wegen höherer Gewalt, Aufruhr, rechtmäßiger Arbeitskämpfe, unverschuldeter Betriebsstörungen und −einschränkungen und vergleichbarer Gründe ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, eine Lieferung anzunehmen oder ist die Annahme erheblich erschwert, so ist die Klemme AG berechtigt, die Lieferfrist oder den Lieferungszeitpunkt in angemessener Weise zu ändern, ohne dass dies Ansprüche des Lieferanten auslöst. Gleiches gilt bei unverschuldeten rechtswidrigen Arbeitskämpfen. Die Klemme AG wird aber dem Kunden unverzüglich Mitteilung über die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer machen.
Die Klemme AG ist in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn sie nachweisen kann, daß die Lieferung wegen der durch die Klemme AG nicht verschuldete Verzögerung für sie nicht mehr von Interesse ist.
4. Übernahme des Beschaffungsrisikos; Haftung
Der Lieferant steht für die Beschaffung der für die Lieferungen erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein.
Der Auftragnehmer hat in jedem Fall auch ohne Verschulden für die von ihm beschafften Zulieferungen und Leistungen wie für eigene Lieferungen oder Leistungen einzustehen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Mängel
5. Gefahrtragung während Transport
Lieferung und Versand erfolgen auf Gefahr des Lieferanten an den von uns angegebenen Lieferort. Die Kosten für Verpackung, Fracht und Versicherung trägt der Lieferant.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht, auch bei Übernahme der Frachtkosten durch die Klemme AG, erst mit der Entgegennahme durch die Klemme AG oder ein durch diese beauftragtes Transportunternehmen am vereinbarten Erfüllungsort oder nach endgültiger Abnahme durch die Qualitätskontrolle der Klemme AG, je nachdem welcher Zeitpunkt später liegt, auf uns über.
6. Abnahme, Wareneingangskontrolle, Mängelrügen
Die endgültige Abnahme erfolgt in jedem Fall erst nach Anlieferung der Ware bei der Klemme AG oder dem von der Klemme AG angegebenen Lieferort und der Durchführung der Qualitätskontrolle.
Die Klemme AG führt eine Wareneingangskontrolle durch, die sich nach dem gesetzlich Vorgeschriebenen richtet. In der Regel werden Menge, Bezeichnung und äußere Beschaffenheit durch Stichproben kontrolliert. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Klemme AG berechtigt, die gesamte Lieferung zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn Mängel durch fehlerhafte Verpackung oder durch Transportschäden verursacht wurden.
Im Falle der Zurückweisung werden dem Lieferanten eventuell erstellte Analyseergebnisse, Protokolle etc. auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf entsprechende Dokumentation besteht allerdings nicht. Mängel der gelieferten Ware, soweit sie bei der Untersuchung festgestellt werden, zeigen wir dem Lieferanten innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware an. Mängel, die bei der Untersuchung nicht erkennbar waren, zeigen wir innerhalb von 3 Tagen nach Entdeckung an. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Mängelrüge.
Wird für die Untersuchung der angelieferten Ware ein Zeitraum benötigt, der länger als 3 Tage dauert, ohne dass die Klemme AG dies schuldhaft zu vertreten hat, verlängert sich die Rügefrist abweichend von § 377 HGB für erkennbare und offene Mängel entsprechend - höchstens jedoch um 14 Tage-, ohne dass es darauf ankommt, dass der gerügte Mangel durch die Untersuchung bekannt geworden ist.
Sofern Mängel nicht durch die genannten Untersuchungen, Stichproben und Analysen aufgedeckt werden, handelt es sich nicht um erkennbare Mängel im Sinne des § 377 II HGB.
Die Klemme AG ist berechtigt, Mängelrügen schriftlich, per elektronischer Datenverarbeitung (E−Mail) oder fernmündlich bzw. mündlich auszusprechen.
Wenn der Lieferant nicht binnen drei Tagen nach Zugang der Rüge den Mangel am Aufbewahrungsort in Augenschein nimmt, gilt der Mangel als zugestanden. Die Klemme AG ist dann berechtigt, die Ware kostenpflichtig zurückzusenden oder einen Notverkauf durchzuführen.
7. Qualitätskontrolle bei dem Lieferanten
Die Klemme AG ist berechtigt, vom Lieferanten Warenproben zu verlangen. Die Klemme AG ist ferner berechtigt, diese Warenproben durch anerkannte Sachverständige auf Kosten des Lieferanten auf ihre Ordnungsgemäßheit hin überprüfen zu lassen, wenn nicht der Lieferant seinerseits ein Testat eines anerkannten Sachverständigen beibringt.
8. Preise und Zahlung
Die bestätigten Preise des Lieferanten sind insoweit Festpreise, als der Lieferant nicht berechtigt ist, die der Auftragsvergabe zugrunde liegenden Preise zu überschreiten. Sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, gelten diese Preise einschließlich Transport, Verpackung und sonstiger Kosten. Das heißt, dass der Klemme AG keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt werden.
Sollten dem Warenangebot des Lieferanten Listenpreise zu Grunde liegen und diese am Tage der Absendung der Ware bei dem Lieferanten unter den Preisen liegen, die nach Auftrag vereinbart sind, gelten die niedrigeren Preise.
Zahlung erfolgt durch die Klemme AG nach vollständiger und mangelfreier Lieferung. Zuvor zugesandte Rechnungen lösen keine Zahlungsfristen aus. Bei vorfristiger Lieferung beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem vereinbarten Liefertermin.
Regelmäßig erfolgt Zahlung 30 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug. Bei Zahlung binnen 14 Tage nach Rechnungseingang ist die Klemme AG berechtigt, 3 % des Rechnungsbetrages als Skonto abzuziehen. Für die Fristgerechtigkeit der Zahlung ist der Tag maßgebend, an dem die Klemme AG bei ausreichender Kontendeckung dem Kreditinstitut die Anweisung zur Zahlung erteilt hat, wenn diese nicht mehr durch die Klemme AG widerrufen wird.
Mit der Zahlung ist weder ein Anerkenntnis ordnungsgemäßer Erfüllung noch ein Verzicht auf die Haftung des Lieferanten wegen Mängelansprüchen verbunden.
9. Aufrechnung, Abtretung
Aufrechnung ist nur mit ausdrücklich zugestandenen oder rechtskräftig titulierten Forderungen zulässig.
Ohne schriftliche Zustimmung von der Klemme AG darf der Lieferant Forderungen gegen die Klemme AG nicht an Dritte abtreten. § 354a HGB bleibt davon unberührt. Jedoch wird in diesem Fall der Lieferant unverzüglich der Klemme AG Mitteilung von der Abtretung machen, ohne dass dies das Recht der Klemme AG auf befreiende Zahlung an den Lieferanten gemäß § 354a S. 2 HGB berührt.
10. Garantie
Der Lieferant übernimmt unabhängig von dem unter 7. Geregelten die Garantie dafür, dass die gelieferte oder zu liefernde Ware in Zusammensetzung, Qualität, Verpackung, Deklaration und Warenspezifikation den jeweils geltenden in− bzw. ausländischen gesetzlichen und sonstigen öffentlich − rechtlichen Regelungen, den Empfehlungen und Richtlinien der anerkannten Institutionen und Instituten entspricht sowie für den vereinbarten Verwendungszweck geeignet ist.
Ferner übernimmt der Lieferant die Garantie dafür, dass die gelieferte Ware den von der Klemme AG vorgegebenen Auflagen und Spezifikationen entspricht. Vorgelegte oder übergebene Muster sind verbindlich.
11. Vertragsstrafe
Kommt der Lieferant mit der Lieferung in Verzug, so hat er - unbeschadet des Rücktrittsrechts und weitergehender Schadenersatzansprüche der Klemme AG - eine Vertragsstrafe in der Höhe von 0,2% pro Tag der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5% des Bestellwertes zu zahlen.
Die Vertragsstrafe wird fällig, sobald der Lieferant in Verzug gerät; der Nachweis eines Schadens ist nicht erforderlich. Die Klemme AG ist berechtigt die Vertragsstrafe nach Annahme der Lieferung noch bis zur Schlusszahlung geltend zu machen.
Die Vertragsstrafe ist für den Zeitraum der Überschreitung der Leistungsfrist bis zur vollständigen Erbringung der Leistung zu berechnen; falls jedoch der Vertrag vorher durch Rücktritt aufgelöst wird und die Umstände, die zum Rücktritt geführt haben, auf Seite des Lieferanten liegen, ist die Vertragsstrafe - unbeschadet der sonstigen Rücktrittsfolgen - nur für den Zeitraum bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung den Lieferanten zu berechnen.
Der Lieferant trägt sämtliche mit einer Terminüberschreitung verbundene Kosten. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine etwa gezahlte Vertragsstrafe ist auf einen Schadensersatzanspruch der Höhe nach anzurechnen.
Die Klemme AG ist berechtigt, die Vertragsstrafe bei Zahlung von dem Zahlbetrag abzuziehen.
12. Mängelansprüche, Schadensersatz
Bei Vorliegen eines Mangels stehen der Klemme AG die gesetzlichen Rechte zu. Darüber hinaus ist die Klemme AG berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen.
Der Lieferant hat der Klemme AG unbeschadet weitergehender Ansprüche auch die Kosten zu ersetzen, welche die Klemme AG zur Rechtsverteidigung einschließlich etwaiger Gutachterkosten entstehen. Dies bezieht sich insbesondere auf die Kosten, welche die Klemme AG zur Verteidigung gegen behördliche Maßnahmen oder gegen Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, sofern diese die Klemme AG deswegen in Anspruch nehmen, weil die Klemme AG mangelhafte Ware des Lieferanten in unverschuldeter Unkenntnis der Mangelhaftigkeit weiterverarbeitet hat. Der Lieferant wird uns weiter die Kosten für aus diesem Grund von uns eingeleitete Rückrufaktionen erstatten.
13. Mängelansprüche bei geringfügigen Mängeln
Der Klemme AG stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu.
14. Produkthaftpflicht
Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung abzuschließen und diese während der Vertragsbeziehung zu der Klemme AG aufrecht zu erhalten. Der Lieferant wird dies auf Verlangen der Klemme AG gegenüber nachweisen.
Wird die Klemme AG aufgrund eines Produktschadens von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wird der Lieferant die Klemme AG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freistellen, soweit die Ursachen seinem Herrschafts- und Organisationsbereich entspringen.
15. Haftung für Schäden
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die der Klemme AG, ihrem Personal oder Dritten durch die Ausführung der Lieferungen und Leistungen oder gelegentlich der Ausführung entstehen, gleich ob die Schäden durch den Auftragnehmer oder dessen Beauftragte verursacht sind, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftragnehmer hat im Rahmen seiner Haftung die Klemme AG und deren Bedienstete von allen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Der Auftragnehmer kann sich gegenüber der Klemme AG nicht auf § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen.
16. Geheimhaltung
Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche während der Vertragsbeziehung oder im Rahmen der Vertragsanbahnung erhaltenen Informationen geheim zu halten und Dritten nicht zugänglich zu machen. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass auch Betriebsangehörige diesen Schutz beachten und dies auch für den Fall des Ausscheidens aus dem Betrieb gewährleistet ist.
Der Lieferant verpflichtet sich, derartige Informationen ausschließlich im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu der Klemme AG zu verwenden. Das heißt, dass er nicht berechtigt ist, diese Kenntnisse und Informationen für seine Geschäftsbeziehungen zu Dritten zu verwenden, selbst wenn er die Kenntnisse und Informationen den Dritten nicht offenbaren braucht.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die der Klemme AG aus einer Verletzung dieser Regelung entstehen.
17. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist der von der Klemme AG angegebene Bestimmungsort. Erfüllungsort für alle Zahlungen, gleich ob durch den Lieferanten oder durch die Klemme AG ist D − 06295 Lutherstadt Eisleben.
Unter Ausschluss des UN−Kaufrechtes gilt für alle Ein− und Verkäufe sowie für alle Lieferungen und Leistungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingend anderes Recht Anwendung findet.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Gerichtsstand ist D−06295 Lutherstadt Eisleben.
18. Salvatorische Klausel, Datenschutz
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
Es wird darauf hingewiesen, daß die im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung gespeichert werden.