1. Geltung der Bedingungen
Die Klemme AG liefert und verkauft ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese sind bestimmt zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern. Sie gelten unabhängig davon, ob der Kunde abweichende Bedingungen verwendet. Der Kunde erkennt diese Bedingungen ausdrücklich an. Durch Annahme einer Lieferung oder eines Angebotes werden sie unabhängig von ihrer ausdrücklichen Stellung auch für weitere Lieferbeziehungen durch die Klemme AG anerkannt.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und der Klemme AG getroffen wurden, sind in den Verträgen schriftlich niedergelegt.
Sollte die Klemme AG auf mitgeteilte anders lautende Bedingungen schweigen, so ist darin nie ein Anerkenntnis dieser Bedingungen zu sehen.
2. Angebote, Abschlussberechtigung
Vertragsangebote der Klemme AG sind freibleibend. Bestellungen von Kunden werden nur durch schriftliche Bestätigung der Klemme AG oder durch Auslieferung der bestellungsgemäßen Ware angenommen.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.
Handelsvertreter der Klemme AG sind lediglich Vermittler, es sei denn, dass sie eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften vorweisen oder die Klemme AG eine solche Vollmacht zuvor dem Kunden überlassen hat.
3. Versand, Liefertermine, Lieferumfang
Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Empfängers ab Werk.
Die Klemme AG ist berechtigt, bestellte Mengen oder Chargen bei produktions− oder verpackungstechnischer Notwendigkeit zu ändern, muss den Kunden aber hiervon rechtzeitig in Kenntnis setzen.
Lieferterminangaben sind grundsätzlich unverbindlich, wenn nicht einzelvertraglich anderes vereinbart ist.
Die Klemme AG ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.
Im Falle einer Verzögerung durch höhere Gewalt, Störungen bei der Beschaffung der Ware oder von Rohstoffen, Störungen in der Fabrikation, der Versendung oder des Transportes soweit diese durch die Klemme AG nicht zu vertreten ist, verlängert sich auch eine einzelvertraglich vereinbarte Lieferfrist angemessen. Die Klemme AG wird aber dem Kunden unverzüglich Mitteilung über die Behinderung und deren voraussichtliche Dauer machen.
Ist die Klemme AG wegen höherer Gewalt, Aufruhr, rechtmäßiger Arbeitskämpfe, unverschuldeter Betriebsstörungen und −einschränkungen und vergleichbarer Gründe ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, eine Lieferung durchzuführen oder ist die Lieferung erheblich erschwert, so ist die Klemme AG von der Lieferverpflichtung entbunden, ohne dass dies Ansprüche des Kunden auslöst. Die Klemme AG wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts eine gegebenenfalls bereits gezahlte Vorleistung dem Kunden unverzüglich erstatten. Gleiches gilt bei unverschuldeten rechtswidrigen Arbeitskämpfen.
4. Annahmeverzug, Schadensersatz
Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, kann die Klemme AG eine Nachfrist von höchstens 14 Tagen setzen und nach Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.
Die Klemme AG ist berechtigt, 5% des entgangenen Nettoumsatzes als pauschalen Schadensersatz in Rechnung zu stellen. Der Klemme AG ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
Im Fall des Annahmeverzuges kann die Klemme AG unabhängig vorliegender einzelvertraglicher Regelungen in jedem Fall einen am Tag der Annahme geltenden höheren Listenpreis verlangen.
5. Preise
Preise ergeben sich aus der am Tag der Lieferung gültigen Preisliste, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes individuell vereinbart wurde. Änderungen bleiben vorbehalten. Listenpreise verstehen sich netto ohne Umsatzsteuer ab Werk und enthalten nicht die Kosten für Frachtverpackung, Rückführung und Entsorgung von Produktions− und Transportverpackung sowie des "Grünen Punktes". Diese Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Handelsübliche Europaletten werden leihweise gestellt und für den Fall, dass der Klemme AG diese nicht binnen 3 Monaten nach Eingang beim Kunden von diesem in einwandfreiem Zustand und frachtfrei zurückgesandt werden, mit 10 EUR je Stück berechnet.
6. Zahlung, Zahlungsverzug, Erfüllung
Der Kaufpreis ist mangels abweichender Individualvereinbarung ohne jeglichen Abzug sofort zur Zahlung fällig. Der Kunde verpflichtet sich, der Klemme AG eine Einzugsermächtigung zu erteilen und alle hierzu notwendigen Erklärungen abzugeben. Zu einer Annahme von Wechseln oder Schecks ist die Klemme AG nicht verpflichtet. Sämtliche Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden und sind der Klemme AG bei Fälligkeit der Forderung bar zu entrichten. Hingabe von Wechsel und Schecks gelten nicht als Barzahlung und berechtigen in keinem Fall zum Abzug eines eventuell individuell vereinbarten Skontos. Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber angenommen, das heißt, dass bis zur endgültigen Gutschrift der Zahlung auf den Konten der Klemme AG ein Anspruch gegen den Kunden besteht.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist die Klemme AG unbeschadet weitergehender Rechte befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche sofort fällig zu stellen. Bei Rückstand des Kunden ist die Klemme AG nicht zur Lieferung bestellter Waren verpflichtet.
Eine Aufrechnung oder ein Zurückbehalt ist nur mit und auf Grund unbestrittener oder rechtskräftig gewordener Forderung zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung
Die Klemme AG behält sich das Eigentum an gelieferten Waren oder Gegenständen bis zur Begleichung sämtlicher, auch zukünftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor.
Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware nur im üblichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Der Kunde hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum gegenüber seinen Abnehmern solange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis voll bezahlt haben. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen sind mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils weiterveräußerten Vorbehaltsware zur Sicherung an die Klemme AG abgetreten.
Der Kunde hat auf Verlangen von der Klemme AG Auskunft zu erteilen über die abgetretenen Forderungen und erforderliche Unterlagen der Klemme AG kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Bei Zahlungsverzug ist die Klemme AG berechtigt, die Abtretung aufzudecken und die Forderung selber einzuziehen.
Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die der Klemme AG zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10% übersteigt, wird die Klemme AG auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Der Klemme AG steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
Die Klemme AG ist berechtigt, das Warenlager des Kunden selbst oder durch Bevollmächtigte zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu betreten. Der Eigentumsvorbehalt ist insoweit auflösend bedingt, als mit vollständiger Erfüllung der jeweils offenen Gesamtforderung der Klemme AG gegen den Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware durch die Klemme AG aufgegeben wird.
Die Klemme AG ist berechtigt, Vorbehaltsware auch ohne Nachfristsetzung bei Verzug des Kunden zurückzuverlangen, wenn Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt wurde.
Der Kunde hat im Fall der Zahlungseinstellung oder der Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vorbehaltsware unverzüglich zu kennzeichnen bzw. gesondert zu lagern. Zur Veräußerung ist er dann nicht mehr berechtigt.
8. Kontrollpflicht, Rügen
Der Kunde hat die Ware unverzüglich auf Schäden und Fehlmengen zu untersuchen und Beanstandungen auf dem Empfangsschein vollständig anzugeben sowie dies durch die abliefernde Person bestätigen zu lassen. Bei Abholung durch den Kunden ist diese Überprüfung bei Übergabe der Ware durchzuführen und durch den Übergebenden quittieren zu lassen.
Der Kunde hat für den Fall, dass er Mängel behauptet und diese der Klemme AG anzeigt, nachzuweisen, dass er die Kühlkette lückenlos und ordnungsgemäß eingehalten hat. Ferner hat er die Ware zur Prüfung durch die Klemme AG oder von der Klemme AG Beauftragter zur Verfügung zu halten. Er ist verpflichtet, die Ware sachgerecht zu lagern und zu behandeln.
9. Mängelhaftung
Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sie bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
Bei berechtigten Beanstandungen hat der Kunde unter Ausschluss der Rechte, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen, das Recht, Ersatzlieferung zu verlangen. Schlägt die Ersatzlieferung fehl, so steht dem Kunden danach das Recht zu, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Anwendung des § 478 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unberührt bleibt auch das Recht des Kunden, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und dieser Bedingungen Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die Klemme AG gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
Die Klemme AG hat Sachmängel der Lieferung, welche sie von Dritten bezieht und unverändert an den Kunden weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
Die Klemme AG ist berechtigt, dem Kunden ihre Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten formgerecht abzutreten. In diesem Fall kann der Kunde Ansprüche gegen die Klemme AG erst geltend machen, wenn er mit der außergerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche gegen den Lieferanten oder Hersteller gescheitert ist.
Gewährleistungsansprüche können nur dann geltend gemacht werden, wenn das Mindesthaltbarkeitsdatum der gelieferten Ware noch nicht abgelaufen ist und eine produktspezifische, ordnungsgemäße Lagerung (insbesondere Einhaltung der Kühlkette) nachgewiesen wird.
10. Ausschluss des Rücktrittsrechts
Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn die Klemme AG die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Kunde hat sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung der Klemme AG zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht. Im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Bestimmungen.
11. Beschränkung des Schadensersatzes auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Die Klemme AG haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Klemme AG oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Klemme AG nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Die Haftung der Klemme AG ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.
Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, Verzug, Haftung für Unmöglichkeit), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Rechte Dritter
Erfolgt Lieferung nach Angabe des Kunden und werden hierdurch Patent−, Muster− oder Markenrechte Dritter verletzt, so haftet der Kunde der Klemme AG gegenüber für den ihr hieraus erwachsenden Schaden und für eventuell entgangenen Gewinn.
13. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.
Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.
Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels [oder soweit der Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat].
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware.
Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
14. Leihweise überlassene Gegenstände
Gegenstände, welche die Klemme AG im Rahmen der Geschäftsbeziehung leihweise dem Kunden überläßt, sind nach Ende der Geschäftsbeziehung oder nach Aufforderung durch die Klemme AG, welche nicht willkürlich sein darf, in gereinigtem und ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.
15. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist für alle Rechtsgeschäfte D−06295 Lutherstadt Eisleben.
Unter Ausschluss des UN−Kaufrechtes gilt für alle Ein− und Verkäufe sowie für alle Lieferungen und Leistungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht zwingend anderes Recht Anwendung findet.
Die Vertragssprache ist Deutsch.
Gerichtsstand ist D−06295 Eisleben.
16. Salvatorische Klausel, Datenschutz
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
Der Kunde wird darauf hingewiesen, daß die im Zusammenhang mit dieser Geschäftsbeziehung generierten Daten für Zwecke der Geschäftsabwicklung gespeichert werden.